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Wir informieren Sie hier über Ihre Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden). Unsere sechs Tipps sollen Ihnen helfen, sich in der ungewohnten Situation gut zurechtzufinden. Bei Fragen sind wir für Sie da.
Zur vereinfachten Zahlungsabwicklung sind die Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung” und „Sicherungsabtretung” bei Ihrer Werkstatt erhältlich. Durch die Vorlage dieser Erklärungen kann die Versicherung die Reparaturkosten normalerweise direkt an die Werkstatt auszahlen. So müssen Sie für die Reparaturkosten nicht in Vorleistung treten.
Nehmen Sie bei einem vollständig oder teilweise selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch, weichen Ihre Rechte von oben dargestellten Rechten ab. Ihre Rechte entnehmen Sie aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht ihres Versicherers zu beachten; setzten Sie sich aus diesem Grund umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Auch hier haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
Ist die Reparatur teurer, als der Wiederbeschaffungswert können Sie Ihr Fahrzeug trotzdem in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Allerdings darf der Reparaturwert nicht mehr als 30 %, gemäß Sachverständigen Gutachten übersteigen, wenn das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.
Falls Sie ihr Fahrzeug mit Totalschaden nicht reparieren lassen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges. Zum Restwert, der vom Sachverständigen ermittelt wurde, dürfen Sie Ihr Fahrzeug verkaufen (z. B. an die Fachwerkstatt). Wir empfehlen Ihnen einen schriftlichen Kaufvertrag mit allen entsprechenden Inhalten mit dem Käufer abzuschließen. Restwertangebote der Versicherer müssen lediglich dann beachtet werden, wenn ein konkretes Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
Während des Fahrzeugausfalles können Sie grundsätzlich, außer bei geringem Fahrbedarf, einen Mietwagen verlangen. Da auf dem Mietwagenmarkt gelegentlich erhebliche Preisunterschiede vorherrschen, ist es sinnvoll die Preise der verschiedenen Anbieter zu vergleichen.
Bei überhöhten Preisen werden die Mietwagenkosten nicht mehr komplett von der Versicherung übernommen. Falls Sie keinen Mietwagen benötigen, können Sie für die Dauer des durch den Schaden entstandenen Fahrzeugausfalls eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, können Sie den Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Versicherung des Schädigers übernimmt grundsätzlich die entstehenden Kosten.
Ihr Fahrzeug dürfen Sie in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Ihre Werkstatt repariert Ihr Fahrzeug zuverlässig und sorgt dadurch für die Verkehrssicherheit. Ihre Versicherung hat kein Recht, Ihnen eine andere Reparaturwerkstatt vorzuschreiben.
Zur Schadensfeststellung, Beweissicherung, Feststellung des Schadenumfanges und der -höhe, sowie Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer können Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Grundsätzlich hat die Versicherung des Verursachers die Kosten für das Gutachten zu tragen. Falls jedoch, sofort erkennbar, ein Bagatellschaden (Schadenhöhe nicht höher als ca. 500,-- bis 800,-- Euro) vorliegt, ist normalerweise eine Reparaturkalkulation als Schadennachweis ausreichend.
Die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden werden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen. Das Gutachten kann auch als Grundlage zur Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers dienen. Dies trifft zu, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen und mit dem ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben möchten. |
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